Sachverhalt
A. Die Gemeinde Naters ersuchte die Kantonale Steuerverwaltung am 1. März 2023, das Hauptsteuerdomizil ab der Steuerperiode 2022 für X _________, geb. am 1. Februar 2000, ledig, festzulegen (Akten Vorinstanz S. 28 ff.). B. Die Kantonale Steuerverwaltung stellte am 7. März 2023 fest, das Hauptsteuerdo- mizil von X _________ befindet sich ab der Steuerperiode 2022 in der Gemeinde Naters (Akten Vorinstanz S. 7 ff.). C. Der Steuerpflichtige sprach dagegen am 16. März 2023 ein und argumentierte, er kehre während der Woche immer vom Arbeitsort Gampel nach Ergisch zurück, wo er bei seinen Eltern wohne. Durch seine Mitgliedschaften im Skiclub Ergisch, im Schiessverein Eischoll, der Schützenzunft Ergisch und im Gesangverein Ergisch habe er dort viele Freunde und Kollegen, weswegen er sich auch an vielen Wochenenden bei verschiede- nen Anlässen in Ergisch aufhalte (Akten Vorinstanz S. 5). D. Die Kantonale Steuerverwaltung wies die Opposition am 4. April 2023 ab (Akten Vo- rinstanz S. 1 ff.). E. X _________ (Beschwerdeführer) erhob dagegen am 27. April 2023 bei der Kanto- nalen Steuerrekurskommission Beschwerde, in welcher er auf die Festlegung des Hauptsteuerdomizils in Ergisch und die Aufhebung des Einspracheentscheides schloss (S. 1 ff.). Die Kantonale Steuerverwaltung bezog am 21. August 2023 Stellung und beantragte gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steuerpflichtigen (S. 22 f.). Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Oktober 2023 und verlangte die Einvernahme von diversen Personen (S. 28). Das Kantonsgericht teilte den Parteien am 11. Januar 2024 mit, dass das Dossier nun in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt (S. 31). Die Vorinstanz duplizierte am 23. Januar 2024 (S. 33). Die Schwester des Beschwerde- führers teilte am 6. März 2024 mit, das Gericht könne bei der A _________ AG das «CleverDrive» einfordern (S. 37).
- 3 - Das Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 14. März 2024 mit, es obliege ihm, solche Daten als Beweismittel zu hinterlegen (S. 39). F. Das Kantonsgericht führte am 2. Juni 2025 eine Beweisaufnahmesitzung durch und befragte mehrere Personen (S. 45 ff). Alle Zeugen sind vom Richter auf strafrechtliche Konsequenzen einer Falschaussage aufmerksam gemacht worden. G. Die A _________ AG übermittelte dem Kantonsgericht die Daten des «CleverDrive» der Schwester des Beschwerdeführers (S. 78). Letzterer deponierte am 8. und 25. Juli 2025 weitere Unterlagen (S. 583 ff. und S. 625). Die Vorinstanz bezog am 25. August 2025 Stellung (S. 628 ff.).
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun- des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange- legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem- ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
E. 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Er ist als Steu- erpflichtiger durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Än- derung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11], Art. 150 StG und 150a aStG).
- 4 - 2. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), kontrolliert werden. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme von Parteien, Zeugen oder Aus- kunftspersonen, im Besonderen die Einvernahme des Arbeitgebers, seiner Mutter, sei- ner Schwester und den Präsidenten des Schiessvereins beantragt (S. 28). 2.2.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge- schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei- dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E.3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 2.2.3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ins- besondere die Bestätigungen seines Arbeitgebers (S. 2), des Dirigenten des Gesangs- vereins Ergisch und dessen Jahresplanung (S. 3 ff.), die Bestätigung des Präsidenten des Schiessvereins Eischoll und dessen Jahresplan (S. 7 f.) zu den Akten genommen und weitere Unterlagen eingefordert. Die Kantonale Steuerverwaltung hat die amtlichen Akten hinterlegt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Rechtsschrift ausführlich äussern können. Darüber hinaus hat eine Beweisaufnahmesitzung am 2. Juni 2025 statt- gefunden, in welcher diverse Personen ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Straffol- gen bei einer Falschaussage deponieren konnten. 2.2.4. Die mittlerweile vorhandenen Dokumente und Informationen genügen zur Beur- teilung der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente, was die nachfolgenden
- 5 - Erwägungen aufzeigen werden. Die Rechtsmittelinstanz verzichtet mithin auf die Ab- nahme weiterer Beweise.
E. 3 StG).
E. 3.1 Der Steuerpflichtige, der vorgängig bei seinen Eltern in Ergisch gewohnt hat und dort aufgewachsen ist, mietet seit dem 1. September 2022 eine 3,5-Zimmerwohnung in Naters (Akten Vorinstanz S. 34). Er arbeitet seit 2016 als Schreiner – Maschinist in einem unbefristeten Vollzeitpensum in Gampel (Akten Vorinstanz S. 1). Der Fiskus hat ab der Steuerperiode 2022 das Hauptsteuerdomizil in Naters festgelegt. Strittig ist, ob sich das Hauptsteuerdomizil am 31. Dezember 2022 in der Gemeinde Naters oder Ergisch befin- det.
E. 3.2 Der Einspracheentscheid datiert vom 4. April 2023. Der angefochtene Entscheid be- stätigt die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers "ab der Steuerperiode 2022". Ein Entscheid zur Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes kann sich jedoch nur auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum beziehen (Bundesgerichtsurteil 2C_170/2012 vom 12 Juli 2012 E. 3.1; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkom- mentar zum DBG, 4. A., 2023, N. 105 zu Art. 3; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A. 2021, § 6 N. 104). Da eine Steuerperiode grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht, ist der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode, d.h. am 31. Dezember, ihren Wohn- sitz hat, für die Steuererhebung zuständig (Art. 4b Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Bundesgerichtsurteil 9C_668/2022 vom 13 November 2023 E.. 5.1 ; MAGRAF, Interkantonales Verfahrensrecht der direkten Steuern, Jahr 2023, S. 134). Nichtsdestotrotz hat das Bundesgericht festgehalten, dass, auch wenn das mass-ge- bende Datum das Ende der Steuerperiode ist, der steuerliche Wohnsitz dennoch im Laufe der Periode festgestellt werden kann, sofern er sich am 31. Dezember nicht geän- dert hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1021/2013 vom 28. März 2014 E. 6.3.3). Im vor- liegenden Fall wurde der Entscheid zur Festlegung des Steuerdomizils am 7. März 2023 und der Einspracheentscheid am 4. April 2023 gefällt. Somit beschränkt sich der Streit- gegenstand auf die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022.
E. 4 1 2
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Steuerdomizil sei für die Steuerperiode 2022 in Ergisch festzulegen.
- 6 -
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG und Art. 2 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Wallis haben. Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 2 Abs. 2 StG präzisieren, eine Person hat einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bun- desrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Obwohl diese Um- schreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ver- weist, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetz- buches an (BGE 150 II 244 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zi- vilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG ist nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuer- pflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteil 9C_265/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen ob- jektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der be- troffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht ha- ben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsit- zes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244 E. 5.2 mit Hinweisen). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Allerdings können die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person sie so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Per- son dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der ge- wöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Ge- schwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z. B. Teilnahme am Vereinsle- ben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den ver- schiedenen Orten. Die Arbeit wird allgemein als das überwiegende Lebensinteresse von alleinstehenden Personen angesehen, die somit ihren Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort haben, wo sie täglich zur Arbeit gehen (OESTERHELT / SEILER, Kommentar zum
- 7 - Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., 2022, N. 50 zu Art. 3 StHG mit Hin- weisen). Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder an- nähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Ab- hängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z. B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind freilich nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 4.3.1 Mehrere Indizien hinsichtlich des Lebensmittelpunktes einer alleinstehenden Per- son können für eine Bekräftigung der natürlichen Vermutung zugunsten des Wochen- aufenthaltsortes sprechen: Bei gegebenenfalls allwöchentlicher Rückkehr an den Fami- lienort können die Beziehungen zum Arbeitsort namentlich dann überwiegen, wenn der Betroffene dort einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorwiegend darf nach einer jahrelangen Ar- beitstätigkeit in der Nachbargemeinde und dem ebenso langen Wochenaufenthalt in der näheren Umgebung davon ausgegangen werden, der Pflichtige verfüge auch dort über gewisse soziale Kontakte (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4 und 3.7.1). Ein für die Gewichtung des Lebensmittelpunktes massgeblicher Aufenthalt am Arbeitsort kann sich auch aus den Strom- und Heizungskosten ergeben,
u. a. wenn der dort dokumentierte Verbrauch nicht derart tief ist, als dass eine überwie- gende Abwesenheit zu vermuten wäre (Bundesgerichtsurteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3).
E. 4.3.2 Andere Indizien sprechen dagegen zugunsten eines Lebensmittelpunktes allein- stehender Personen am Wochenende- und Familienort: Die Wohnverhältnisse am Her- kunftsort (insbesondere im Vergleich zu denen am Wochenaufenthaltsort) können einen ersten wichtigen Hinweis bilden. Das gilt z. B. dann, wenn der Betroffene seine Wochen- enden und übrige Freizeit am Wochenendort verbringt, wo er eine 4-Zimmerwohnung mit 940 m2 Umschwung gemietet hat, während dem er in der Nähe seines Arbeitsortes lediglich über eine kleine 1-Zimmerwohnung verfügt (Bundesgerichtsurteil 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.1 f.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_87/2019 vom
17. Juli 2019 E. 4.1, in dem der Pflichtige am Familienort für sein Zimmer und die weite- ren mitbenutzten Räume einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.00 seiner Mutter be- zahlt hat). Besonders enge Familienverhältnisse am Wochenendort sprechen für einen
- 8 - dortigen Wohnsitz. Dies gilt z.B. bei Steuerpflichtigen, die sich am Familienort um pfle- gebedürftige Eltern kümmern (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Derlei trifft unter Umständen selbst dann zu, wenn das Indivi- duum lediglich alle zwei Wochen an den Ort familiärer Bindungen zurückkehrt, denn bei diesem Erfordernis sind auch lange Reisezeiten und hohe Reisekosten angemessen zu berücksichtigen (BGE 113 Ia 465 E. 4 mit Hinweisen).
E. 4.3.3 Es kommt bei der Abwägung zwischen den Indizien zugunsten des Wochenauf- enthalts- und des Wochenendortes regelmässig darauf an, wie oft und lange die steuer- pflichtige Person an den Familien- und Herkunftsort zurückkehrt (Bundesgerichtsurteil 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.7).
E. 4.4 Der faktischen Entfernung von Arbeits- und Familienort wird insofern Rechnung ge- tragen, als es eine regelmässige und häufige Rückkehr umso mehr als Voraussetzung für die Anerkennung des Familienortes als Steuerdomizil verlangt, je geringer die Ent- fernung zwischen den beiden Orten ist. Wenn die Distanz oder der zeitliche und finanzi- elle Aufwand für die Wegstrecke unter einer gewissen Grenze reduziert wird, ändert sich die Situation. Der Steuerpflichtige wird dann nicht mehr allein durch die Erwerbstätigkeit gezwungen, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten. Tut er dies trotzdem, zeigt er damit seine engen Beziehungen zum Arbeitsort. Er zieht es vor, dort während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen. Eine tägliche Rückkehr zum Familienort wäre ihm ohne grosse Kosten und ohne zeitlichen Aufwand möglich. In solchen Umständen kann nicht mehr gesagt werden, die Beziehungen zum Arbeitsort seien weniger intensiv. Dies gilt unabhängig von der Intensität der familiären Beziehungen (BGE 113 Ia 465 E. 4).
E. 4.5 Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörde, die notwendigen Sachverhaltsele- mente beizubringen, um die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person zu belegen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Der Steuerpflichtige unterliegt jedoch einer Mitwirkungspflicht und muss umfassende Auskünfte über die Elemente erteilen, die geeignet sind, seine Steu- erpflicht zu begründen (Art. 42 StHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.3). Die Beweislast wird zudem in bestimmten Fällen auf die steuerpflich- tige Person übertragen. Dies gilt namentlich, wenn diese einen Kanton verlässt, in wel- cher ihre unbeschränkte Steuerpflicht sehr wahrscheinlich gewesen ist, und behauptet, sie habe einen neuen Wohnsitz geschaffen (Bundesgerichtsurteil 9C_668/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4 und 7.1 mit Hinweisen). Eine Wohnsitzverlegung ist also in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger
- 9 - erscheinen (Bundesgerichtsurteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.6.5, Urteil des Kantonsgerichts F1 24 73 vom 9. März 2025 E. 2.3).
E. 4.6 Die Vorinstanz hat erwogen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der hier massgeblichen Steuerperiode 2022 (vgl. E. 3.2) nicht in Ergisch, sondern in Naters.
E. 4.7 Es gilt zu prüfen, zu welchem Ort der Beschwerdeführer die stärkeren Beziehungen pflegt, wo der Aufenthaltsort der Familienmitglieder ist, wo die ausserfamiliären, sozialen Beziehungen, wie etwa die Teilnahme am Vereinsleben stattfinden:
E. 4.7.1 In Ergisch leben die Eltern des Steuerpflichtigen sowie dessen Schwester, letztere bis zum 1. Mai 2023. Die Akten enthalten keine Hinweise, die auf eine Pflegedürftigkeit der Eltern oder der Schwester hindeuten. Jedoch leidet der Steuerpflichtige gemäss Aus- sagen an der Sitzung vom 2. Juni 2025 unter Narkolepsie, weshalb er keinen Führeraus- weis erlangen kann und somit auf die Fahrdienste seines Umfelds angewiesen ist (S. 47).
E. 4.7.2 Der Steuerpflichtige, Mitglied des Schiessvereins Eischoll, hat einen Trainingsplan eingereicht und in der Sitzung vom 2. Juni 2025 angegeben, dass die Übungen des Schiessvereins Eischoll (Eischoll ist Nachbarort von Ergisch und deutlich von Naters entfernt) jeweils am Freitag und montags oder dienstags stattfinden. Er fahre mit seinem Vater, der ebenfalls Mitglied ist, zum Training (S. 47). Gemäss Aussagen des Präsiden- ten des Schiessvereins an der Sitzung vom 2. Juni 2025, nimmt der Beschwerdeführer nur an den Trainings teil, da er für die ausserhalb von Eischoll stattfindenden Schiess- anlässe lizenziert sein müsste (S. 63). Auf die Frage, ob der Steuerpflichtige regelmässig an den Übungen erscheine, hat der Präsident des Vereins wie folgt geantwortet: «Nein, ich nehme an, dies ist arbeitsmässig bedingt. Ich meine damit, er ist nicht jede Woche zweimal anwesend. Damals war er gerade neu in den Verein eingetreten und dann ist er eventuell häufiger mit seinem Vater gekommen. Ich möchte aber auch darauf hinwei- sen, dass ich nicht immer da bin und das somit nicht beurteilen kann» (S. 63).
E. 4.7.3 Der Steuerpflichtige hat auch den Jahresplan des Gesangsvereins Ergisch einge- reicht. Dieser gestaltet jeweils zweimal im Monat den Gottesdienst mit. Gemäss Aussage des Steuerpflichtigen finden die Proben jeweils vor oder nach der Messe statt (S. 47). Weiter gibt es jährlich eine Generalversammlung sowie zweimal pro Jahr einen Übungs- tag (S. 9 ff.).
- 10 -
E. 4.7.4 Der Steuerpflichtige ist auch im Ski- und Sportclub Ergisch aktiv. Zu diesem Verein hat sich der Steuerpflichtige an der Sitzung vom 2. Juni 2025 nicht geäussert (S. 46 ff.). Es wird angenommen, im Ski- und Sportclub finden während des Winters hauptsächlich Skitage statt. Ergisch verfügt über keine Skilifte, weshalb das aktive Teilnehmen am Ver- einsleben wohl nicht mit dem Ort Ergisch zusammenhängt.
E. 4.7.5 Seine Vereinsmitgliedschaften sind insgesamt mit keinem besonderen Aufwand verbunden. Sie vermögen keine besondere Beziehung zu Ergisch zu belegen, lassen aber darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein dortiges soziales Umfeld nicht verloren hat.
E. 4.7.6 Der Beschwerdeführer hat auch einen Freundeskreis in der Region Brig wo er sich mit seinen Kollegen trifft und sozial austauscht (Akten Vorinstanz S. 33). An der Sitzung vom 2. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer angegeben, er kenne auch Personen wegen der Fussballmatches in Sitten (S. 47). Nach übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen hat sich der Steuerpflich- tige in einer Beziehung befunden, die jedoch zu Beginn des Jahres 2022, also mehrere Monate vor Beginn der Wohnungsmiete, ihr Ende gefunden hat.
E. 4.8 Auch die beruflichen Interessen, der Arbeitsweg sowie die Wohnverhältnisse sind zu beachten:
E. 4.8.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers hat sich in der fraglichen Zeit nicht auf ei- nen Ort beschränkt. Der Steuerpflichtige behauptet, er halte sich unter der Woche an seinem Herkunftsort in Ergisch auf. Im Haus seiner Eltern nutze er ein Zimmer, wobei angenommen wird, die übrigen Räume werden gemeinschaftlich mitbenutzt (Akten Vo- rinstanz S. 32). Die Wohnverhältnisse (3,5-Zimmerwohnung in Naters gegenüber einem Zimmer bei den Eltern in Ergisch) sprechen eher für einen Lebensmittelpunkt in Naters. Der Steuerpflichtige gibt an, er lebe an den Wochenenden mehrheitlich in Naters in sei- ner selbst möblierten 3,5-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1’450.00 brutto (Akten Vo- rinstanz S. 33). Dies bildet, wie der Fiskus argumentiert, ein deutliches Indiz für den Wohnsitz in Naters. Es erscheint tatsächlich verwunderlich, wenn eine Person monatlich Fr. 1'450.00 investiert, bloss um die Wochenenden «auswärts» zu verbringen. Es er- scheint verwunderlich, angesichts der Wohnungskosten von Fr. 17'400.00, was fast ein Drittel des Jahresnettolohnes vom 2022 ausmacht (Akten Vorinstanz S. 12; Jahresnet- tolohn Fr. 60'194.80), Naters lediglich als Schlafstätte für die Wochenenden nutzen zu
- 11 - wollen. Gelegentliche Übernachtungen in einem Hotel kämen dem Steuerpflichtigen deutlich günstiger. Dies erfordert eine nachvollziehbare Begründung.
E. 4.8.2 Der Steuerpflichtige hat zudem Nachweise über Strom- und Heizungskosten vor- gelegt (S. 584 ff.). Gemäss Faktenblatt der EnergieSchweiz des Bundesamts für Energie BFE beträgt der durchschnittliche Stromverbrauch bei einer Person in einem Mehrfami- lienhaus 458.5 kWh/Jahr (Faktenblatt August 2021 der EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE; Stromverbrauch eines typischen Haushalts; S. 3; https://pubdb.bfe.ad- min.ch/de/suche?keywords=&q=Stromverbrauch+eines+typischen+Haus- halts&from=&to=&nr=; zuletzt abgerufen am 25. September 2025). Die für die Monate September bis Dezember 2022 eingereichten Stromrechnungen mit einem Verbrauch von 34 kWh und 159 kWh lassen keinen derart geringen Energiebedarf erkennen, der auf eine überwiegende Abwesenheit des Steuerpflichtigen schliessen liesse.
E. 4.8.3 Auch die vorgelegten Kontoauszüge vermögen einen überwiegenden Wohnsitz in Ergisch nicht darzulegen.
E. 4.8.4.1 Die Fahrtdauer mit dem Auto von Ergisch nach Gampel beträgt 15 Minuten. Die Fahrtdauer von Ergisch nach Gampel mit dem Bus und Zug beträgt hingegen 30 Minu- ten, wobei noch ein Laufweg von 12 Minuten bis zum Arbeitsort hinzukommt, was ins- gesamt zu 42 Minuten führt (Angaben Google Maps und Fahrplan SBB). Pro Tag gibt es nur wenige Busverbindungen von Turtmann nach Ergisch und umgekehrt. Für den Arbeitsweg von Naters aus hat der Beschwerdeführer ca. 9 Minuten zum Bahn- hof zu laufen, die Zugfahrt von Brig nach Gampel dauert 14 Minuten und anschliessend sind zum Arbeitsort noch etwa 12 Minuten zu gehen. Die Reisezeit mit dem Zug beträgt insgesamt 35 Minuten (Angaben Google Maps und Fahrplan SBB).
E. 4.8.4.2 Auch wenn der Beschwerdeführer von Ergisch mit dem Auto zum Arbeitsort be- fördert wird, ist seine Reisezeit im Vergleich zu Naters 20 Minuten kürzer. Demgegen- über ist der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz in Ergisch markant schlechter als in Naters. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Arbeitsweg von Naters aus kürzer. Eine tägliche Rückkehr von Gampel nach Naters sowie auch nach Ergisch ist jedoch durchaus möglich und zumutbar.
E. 4.8.4.3 Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen hat an er Sitzung vom 2. Juni 2025 ange- geben, der Steuerpflichtige sei zur Arbeit chauffiert worden. Wo der Angestellte über- nachte, wisse er nicht. Er wisse nur, dass entweder die Eltern oder die Schwester ihn
- 12 - abgeholt haben (S. 59). Die Eltern des Beschwerdeführers kenne er von der Lehre, der Steuerpflichtige habe teilweise länger gearbeitet und dann hätte er manchmal die Eltern gesehen, wie sie warten. Auf die Frage der Vorinstanz, woher er die präzise Zahl bestä- tigt habe, wonach der Steuerpflichtige von den Eltern viermal pro Woche gefahren wor- den sei, antwortet der Arbeitgeber: «Ich habe es nicht genau gezählt, aber die Eltern oder die Schwester waren häufig da. Früher waren sie häufiger da als heute» (S. 60). Er könne nicht sagen, wie es in 2023 und 2024 war, denn nach der Lehre sei er mehr und jetzt weniger chauffiert worden. Er wisse nicht, ob es drei- oder fünfmal seien. Der Ar- beitgeber weist noch auf die Narkolepsie des Steuerpflichtigen hin und dass dieser am Morgen im Auto viel geschlafen habe, weswegen er über keinen Führerausweis verfüge (S. 60).
E. 4.8.5 Die Schwester des Beschwerdeführers ist der Meinung, dass ihr Bruder in Naters eine Wohnung miete, um den Eltern «nicht eine Last» zu sein (S. 51). Die öffentlichen Verkehrsverbindungen in Ergisch seien nicht gut und am Abend sehr schlecht. Deswe- gen habe er in Naters eine Wohnung in der Nähe des Bahnhofs. Sie sagt zudem aus, dass sie ihren Bruder zu 95 % der Arbeitstage zur Arbeit chauffiert habe (S. 52).
E. 4.8.6 Auch die Mutter des Steuerpflichtigen ist gemäss Sitzung vom 2. Juni 2025 der Ansicht, dass er die Wohnung in Naters mietet, damit er am Wochenende länger im Ausgang sein könne. Er habe mehr «Kollegschaften» in Naters, sei aber vereinsmässig sehr gerne in Ergisch und möchte dort auch weiterhin aktiv sein (S. 55). Der Steuer- pflichtige gebe ihnen auch Geld für das Benzin oder lade sie zum Essen ein (S. 55).
E. 4.8.7 Die Schwester des Beschwerdeführers hat an der Sitzung vom 2. Juni 2025 ein- gewilligt, dass das Gericht die Daten des «CleverDrive» bei der A _________ AG einho- len dürfe. Die A _________ AG hat dem Gericht am 4. Juli 2025 die Daten des «CleverDrive» von der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2022 zugesendet. Die Informatio- nen sind auf einer Excel-Liste mit den Fahrten aus dem Jahr 2022 sowie auf grafischen Darstellungen der einzelnen Fahrten wiedergegeben. Im Rahmen der Fahrzeugversi- cherung «CleverDrive» werden Fahrdaten erfasst, indem sich ein im Fahrzeuginnern installierter Bluetooth-Beacon mit der «CleverDrive»-App auf dem Smartphone der ver- sicherten Person verbindet. Dabei ist zu beachten, dass die erfassten Informationen aus- schliesslich den Standort des Fahrzeugs wiedergeben – und freilich nur dann, wenn eine Verbindung zwischen Beacon und App besteht. Es lässt sich aus den Daten weder ab- leiten, wie viele Personen sich im Fahrzeug befinden, noch wer diese Personen sind.
- 13 - Aus den eingereichten Daten ist ersichtlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 46 Mal einen Umweg zum Arbeits- ort des Bruders gemacht hat, ohne ihren Motor abzustellen (S. 208-253). Die Strecke von Ergisch zur Arbeitsstätte und die anschliessende Weiterfahrt nach Visp sind vom System jeweils als separate Fahrten registriert, sofern die Fahrerin den Motor ausge- schaltet hat. Da die Fahrerin den Motor 20 Mal ausschaltete, registrierte das System jeweils zwei separate Fahrten pro Anlass. Insgesamt wurden dadurch 40 Fahrten aufge- zeichnet (S. 302a-340). Insgesamt ergibt dies 66 (46 + 20) Fahrten. Die entsprechenden Transporte können im nachfolgenden Kalender entnommen werden:
September 2022 Oktober 2022 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3
E. 4.8.8 Es kann aufgrund der Aussagen des Arbeitgebers, der Familienmitglieder und des Steuerpflichtigen selbst, welche durch die Versicherungsinformationen bestätigt werden, festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mindestens die Hälfte der Wochentage in Ergisch verbringt. Die Miete einer Wohnung in Naters drängt sich folglich nicht aus Gründen des Arbeitsverhältnisses auf. Der Steuerpflichtige hat zuvor während Jahren in Ergisch gewohnt und in Gampel gearbeitet. Er hat auch keinen Abzug für den Wochen- aufenthalt in der Steuererklärung angegeben (Akten Vorinstanz S. 22). Der Steuerpflich- tige hält sich demnach, insgesamt gesehen, nicht aus beruflichen Gründen in Naters auf. Der Bezug einer eigenen Wohnung ist daher in Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen zu sehen, besonders mit seinem im Alter von 22 Jahren zweifellos legiti- men Wunsch nach Unabhängigkeit von der elterlichen Familie. Der Steuerpflichtige, der Ende 2022 in keiner Beziehung gelebt hat, gibt an, er habe auch einen Freundeskreis in der Region Brig (Akten Vorinstanz S. 33). Gesellschaftliche Beziehungen finden durchaus in der Region Naters statt. Der Beschwerdeführer ist al- lerdings in verschiedenen örtlichen Vereinen engagiert und verfügt über ein intaktes fa- miliäres Beziehungsnetz in Ergisch. Der Steuerpflichtige weist eine nachvollziehbare familiäre und gesellschaftliche Bindung zu seinem Herkunftsort Ergisch auf, was unter Berücksichtigung seines Alters von 22 Jahren nicht ungewöhnlich ist. Im Steuerjahr 2022 hat er erst ab dem 1. September eine Wohnung in Naters gemietet. Wie den Akten zu entnehmen ist, erfolgte im betreffenden Jahr keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Naters, zumal der Aufenthalt dort lediglich vier Monate umfasste. Wie es sich für die Steuerperiode 2023 verhält, ist nicht Streitgegenstand. Entsprechend hat der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (noch) nicht nach Naters verlegt und hat dort keinen eigenen Wohnsitz begründet. Sein Lebensmittelpunkt hat sich im 2022 nach wie vor in Ergisch befunden. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen. 5.
E. 5.1 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen, das Steuerdomizil wird fürs 2022 in Ergisch festgelegt.
- 15 -
E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Das Gericht hat eine Mehrzahl von Personen befragt, wobei sich die Zeugenentschädi- gung auf Fr. 124.00 beläuft. Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzu- weichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
E. 5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VWVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG und Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billig- keitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen ge- handelt, weshalb es gerechtfertigt ist einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzuspre- chen.
- 16 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Steuerdomizil von X _________ wird fürs 2022 in Ergisch festgelegt. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird X _________ zurückerstattet. 4. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist. 5. Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidge- nössischen Steuerverwaltung sowie den Einwohnergemeinden Naters und Ergisch schriftlich mitgeteilt. Sitten, 14. November 2025
E. 9 10 11 3 4 5 6 7 8
E. 12 13 14
E. 15 16 17 18 10 11 12 13 14 15 16
E. 19 20 21
E. 22 23 24 25 17 18 19 20 21 22 23
E. 26 27 28
E. 29 30 24 25 26 27 28 29 30
E. 31 November 2022 Dezember 2022 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 7 8 9 10 11 12 13 5 6 7 8 9 10 11 14 15 16 17 18 19 20 12 13 14 15 16 17 18 21 22 23 24 25 26 27 19 20 21 22 23 24 25 28 29 30 26 27 28 29 30 31
Hin- oder Rückfahrt
Hin- und Rückfahrt
Für das Kalenderjahr 2022 umfasste der September 22 Arbeitstage, der Oktober 21 Ar- beitstage, der November 21 Arbeitstage und der Dezember 21 Arbeitstage. Insgesamt ergab es 85 Arbeitstage und somit 170 Fahrten zur und von der Arbeitsstelle. Zwischen dem 6. Oktober 2022 und 7. November 2022 hat das «CleverDrive» keine Fahrten zur Arbeitsstelle aufgezeichnet. Dies weist aber darauf hin, dass die Schwester oder der Steuerpflichtige während vier Wochen wegen Ferien/Krankheit oder anderer Arbeits- stelle nicht zum Arbeitsort erscheinen mussten. Diese vier Wochen (also rund 20 Ar- beitstage mit insgesamt 40 potentiellen Fahrten) können abgezogen werden. Die
- 14 - Auswertung der verbleibenden 130 potentiellen Fahrten ergibt, dass der Beschwerde- führer 66 Mal (rund die Hälfte der Fahrten) zur oder von der Arbeitsstelle chauffiert wor- den ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 24 69
URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Nicole Inniger Steiner, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
(Steuerdomizil, Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, Steuer- periode 2022) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2022
- 2 - Sachverhalt
A. Die Gemeinde Naters ersuchte die Kantonale Steuerverwaltung am 1. März 2023, das Hauptsteuerdomizil ab der Steuerperiode 2022 für X _________, geb. am 1. Februar 2000, ledig, festzulegen (Akten Vorinstanz S. 28 ff.). B. Die Kantonale Steuerverwaltung stellte am 7. März 2023 fest, das Hauptsteuerdo- mizil von X _________ befindet sich ab der Steuerperiode 2022 in der Gemeinde Naters (Akten Vorinstanz S. 7 ff.). C. Der Steuerpflichtige sprach dagegen am 16. März 2023 ein und argumentierte, er kehre während der Woche immer vom Arbeitsort Gampel nach Ergisch zurück, wo er bei seinen Eltern wohne. Durch seine Mitgliedschaften im Skiclub Ergisch, im Schiessverein Eischoll, der Schützenzunft Ergisch und im Gesangverein Ergisch habe er dort viele Freunde und Kollegen, weswegen er sich auch an vielen Wochenenden bei verschiede- nen Anlässen in Ergisch aufhalte (Akten Vorinstanz S. 5). D. Die Kantonale Steuerverwaltung wies die Opposition am 4. April 2023 ab (Akten Vo- rinstanz S. 1 ff.). E. X _________ (Beschwerdeführer) erhob dagegen am 27. April 2023 bei der Kanto- nalen Steuerrekurskommission Beschwerde, in welcher er auf die Festlegung des Hauptsteuerdomizils in Ergisch und die Aufhebung des Einspracheentscheides schloss (S. 1 ff.). Die Kantonale Steuerverwaltung bezog am 21. August 2023 Stellung und beantragte gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steuerpflichtigen (S. 22 f.). Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Oktober 2023 und verlangte die Einvernahme von diversen Personen (S. 28). Das Kantonsgericht teilte den Parteien am 11. Januar 2024 mit, dass das Dossier nun in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt (S. 31). Die Vorinstanz duplizierte am 23. Januar 2024 (S. 33). Die Schwester des Beschwerde- führers teilte am 6. März 2024 mit, das Gericht könne bei der A _________ AG das «CleverDrive» einfordern (S. 37).
- 3 - Das Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 14. März 2024 mit, es obliege ihm, solche Daten als Beweismittel zu hinterlegen (S. 39). F. Das Kantonsgericht führte am 2. Juni 2025 eine Beweisaufnahmesitzung durch und befragte mehrere Personen (S. 45 ff). Alle Zeugen sind vom Richter auf strafrechtliche Konsequenzen einer Falschaussage aufmerksam gemacht worden. G. Die A _________ AG übermittelte dem Kantonsgericht die Daten des «CleverDrive» der Schwester des Beschwerdeführers (S. 78). Letzterer deponierte am 8. und 25. Juli 2025 weitere Unterlagen (S. 583 ff. und S. 625). Die Vorinstanz bezog am 25. August 2025 Stellung (S. 628 ff.).
Erwägungen
1. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun- des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange- legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem- ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]). 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Er ist als Steu- erpflichtiger durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Än- derung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11], Art. 150 StG und 150a aStG).
- 4 - 2. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), kontrolliert werden. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme von Parteien, Zeugen oder Aus- kunftspersonen, im Besonderen die Einvernahme des Arbeitgebers, seiner Mutter, sei- ner Schwester und den Präsidenten des Schiessvereins beantragt (S. 28). 2.2.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge- schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei- dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E.3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 2.2.3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ins- besondere die Bestätigungen seines Arbeitgebers (S. 2), des Dirigenten des Gesangs- vereins Ergisch und dessen Jahresplanung (S. 3 ff.), die Bestätigung des Präsidenten des Schiessvereins Eischoll und dessen Jahresplan (S. 7 f.) zu den Akten genommen und weitere Unterlagen eingefordert. Die Kantonale Steuerverwaltung hat die amtlichen Akten hinterlegt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Rechtsschrift ausführlich äussern können. Darüber hinaus hat eine Beweisaufnahmesitzung am 2. Juni 2025 statt- gefunden, in welcher diverse Personen ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Straffol- gen bei einer Falschaussage deponieren konnten. 2.2.4. Die mittlerweile vorhandenen Dokumente und Informationen genügen zur Beur- teilung der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente, was die nachfolgenden
- 5 - Erwägungen aufzeigen werden. Die Rechtsmittelinstanz verzichtet mithin auf die Ab- nahme weiterer Beweise. 3. 3.1 Der Steuerpflichtige, der vorgängig bei seinen Eltern in Ergisch gewohnt hat und dort aufgewachsen ist, mietet seit dem 1. September 2022 eine 3,5-Zimmerwohnung in Naters (Akten Vorinstanz S. 34). Er arbeitet seit 2016 als Schreiner – Maschinist in einem unbefristeten Vollzeitpensum in Gampel (Akten Vorinstanz S. 1). Der Fiskus hat ab der Steuerperiode 2022 das Hauptsteuerdomizil in Naters festgelegt. Strittig ist, ob sich das Hauptsteuerdomizil am 31. Dezember 2022 in der Gemeinde Naters oder Ergisch befin- det. 3.2 Der Einspracheentscheid datiert vom 4. April 2023. Der angefochtene Entscheid be- stätigt die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers "ab der Steuerperiode 2022". Ein Entscheid zur Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes kann sich jedoch nur auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum beziehen (Bundesgerichtsurteil 2C_170/2012 vom 12 Juli 2012 E. 3.1; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkom- mentar zum DBG, 4. A., 2023, N. 105 zu Art. 3; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A. 2021, § 6 N. 104). Da eine Steuerperiode grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht, ist der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode, d.h. am 31. Dezember, ihren Wohn- sitz hat, für die Steuererhebung zuständig (Art. 4b Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Bundesgerichtsurteil 9C_668/2022 vom 13 November 2023 E.. 5.1 ; MAGRAF, Interkantonales Verfahrensrecht der direkten Steuern, Jahr 2023, S. 134). Nichtsdestotrotz hat das Bundesgericht festgehalten, dass, auch wenn das mass-ge- bende Datum das Ende der Steuerperiode ist, der steuerliche Wohnsitz dennoch im Laufe der Periode festgestellt werden kann, sofern er sich am 31. Dezember nicht geän- dert hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1021/2013 vom 28. März 2014 E. 6.3.3). Im vor- liegenden Fall wurde der Entscheid zur Festlegung des Steuerdomizils am 7. März 2023 und der Einspracheentscheid am 4. April 2023 gefällt. Somit beschränkt sich der Streit- gegenstand auf die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Steuerdomizil sei für die Steuerperiode 2022 in Ergisch festzulegen.
- 6 - 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG und Art. 2 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Wallis haben. Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 2 Abs. 2 StG präzisieren, eine Person hat einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bun- desrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Obwohl diese Um- schreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ver- weist, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetz- buches an (BGE 150 II 244 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zi- vilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG ist nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuer- pflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteil 9C_265/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen ob- jektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der be- troffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht ha- ben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsit- zes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244 E. 5.2 mit Hinweisen). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Allerdings können die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person sie so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Per- son dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der ge- wöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Ge- schwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z. B. Teilnahme am Vereinsle- ben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den ver- schiedenen Orten. Die Arbeit wird allgemein als das überwiegende Lebensinteresse von alleinstehenden Personen angesehen, die somit ihren Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort haben, wo sie täglich zur Arbeit gehen (OESTERHELT / SEILER, Kommentar zum
- 7 - Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., 2022, N. 50 zu Art. 3 StHG mit Hin- weisen). Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder an- nähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Ab- hängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z. B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind freilich nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Mehrere Indizien hinsichtlich des Lebensmittelpunktes einer alleinstehenden Per- son können für eine Bekräftigung der natürlichen Vermutung zugunsten des Wochen- aufenthaltsortes sprechen: Bei gegebenenfalls allwöchentlicher Rückkehr an den Fami- lienort können die Beziehungen zum Arbeitsort namentlich dann überwiegen, wenn der Betroffene dort einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorwiegend darf nach einer jahrelangen Ar- beitstätigkeit in der Nachbargemeinde und dem ebenso langen Wochenaufenthalt in der näheren Umgebung davon ausgegangen werden, der Pflichtige verfüge auch dort über gewisse soziale Kontakte (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4 und 3.7.1). Ein für die Gewichtung des Lebensmittelpunktes massgeblicher Aufenthalt am Arbeitsort kann sich auch aus den Strom- und Heizungskosten ergeben,
u. a. wenn der dort dokumentierte Verbrauch nicht derart tief ist, als dass eine überwie- gende Abwesenheit zu vermuten wäre (Bundesgerichtsurteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3). 4.3.2 Andere Indizien sprechen dagegen zugunsten eines Lebensmittelpunktes allein- stehender Personen am Wochenende- und Familienort: Die Wohnverhältnisse am Her- kunftsort (insbesondere im Vergleich zu denen am Wochenaufenthaltsort) können einen ersten wichtigen Hinweis bilden. Das gilt z. B. dann, wenn der Betroffene seine Wochen- enden und übrige Freizeit am Wochenendort verbringt, wo er eine 4-Zimmerwohnung mit 940 m2 Umschwung gemietet hat, während dem er in der Nähe seines Arbeitsortes lediglich über eine kleine 1-Zimmerwohnung verfügt (Bundesgerichtsurteil 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.1 f.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_87/2019 vom
17. Juli 2019 E. 4.1, in dem der Pflichtige am Familienort für sein Zimmer und die weite- ren mitbenutzten Räume einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.00 seiner Mutter be- zahlt hat). Besonders enge Familienverhältnisse am Wochenendort sprechen für einen
- 8 - dortigen Wohnsitz. Dies gilt z.B. bei Steuerpflichtigen, die sich am Familienort um pfle- gebedürftige Eltern kümmern (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Derlei trifft unter Umständen selbst dann zu, wenn das Indivi- duum lediglich alle zwei Wochen an den Ort familiärer Bindungen zurückkehrt, denn bei diesem Erfordernis sind auch lange Reisezeiten und hohe Reisekosten angemessen zu berücksichtigen (BGE 113 Ia 465 E. 4 mit Hinweisen). 4.3.3 Es kommt bei der Abwägung zwischen den Indizien zugunsten des Wochenauf- enthalts- und des Wochenendortes regelmässig darauf an, wie oft und lange die steuer- pflichtige Person an den Familien- und Herkunftsort zurückkehrt (Bundesgerichtsurteil 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.7). 4.4 Der faktischen Entfernung von Arbeits- und Familienort wird insofern Rechnung ge- tragen, als es eine regelmässige und häufige Rückkehr umso mehr als Voraussetzung für die Anerkennung des Familienortes als Steuerdomizil verlangt, je geringer die Ent- fernung zwischen den beiden Orten ist. Wenn die Distanz oder der zeitliche und finanzi- elle Aufwand für die Wegstrecke unter einer gewissen Grenze reduziert wird, ändert sich die Situation. Der Steuerpflichtige wird dann nicht mehr allein durch die Erwerbstätigkeit gezwungen, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten. Tut er dies trotzdem, zeigt er damit seine engen Beziehungen zum Arbeitsort. Er zieht es vor, dort während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen. Eine tägliche Rückkehr zum Familienort wäre ihm ohne grosse Kosten und ohne zeitlichen Aufwand möglich. In solchen Umständen kann nicht mehr gesagt werden, die Beziehungen zum Arbeitsort seien weniger intensiv. Dies gilt unabhängig von der Intensität der familiären Beziehungen (BGE 113 Ia 465 E. 4). 4.5 Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörde, die notwendigen Sachverhaltsele- mente beizubringen, um die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person zu belegen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Der Steuerpflichtige unterliegt jedoch einer Mitwirkungspflicht und muss umfassende Auskünfte über die Elemente erteilen, die geeignet sind, seine Steu- erpflicht zu begründen (Art. 42 StHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.3). Die Beweislast wird zudem in bestimmten Fällen auf die steuerpflich- tige Person übertragen. Dies gilt namentlich, wenn diese einen Kanton verlässt, in wel- cher ihre unbeschränkte Steuerpflicht sehr wahrscheinlich gewesen ist, und behauptet, sie habe einen neuen Wohnsitz geschaffen (Bundesgerichtsurteil 9C_668/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4 und 7.1 mit Hinweisen). Eine Wohnsitzverlegung ist also in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger
- 9 - erscheinen (Bundesgerichtsurteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.6.5, Urteil des Kantonsgerichts F1 24 73 vom 9. März 2025 E. 2.3). 4.6 Die Vorinstanz hat erwogen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der hier massgeblichen Steuerperiode 2022 (vgl. E. 3.2) nicht in Ergisch, sondern in Naters. 4.7 Es gilt zu prüfen, zu welchem Ort der Beschwerdeführer die stärkeren Beziehungen pflegt, wo der Aufenthaltsort der Familienmitglieder ist, wo die ausserfamiliären, sozialen Beziehungen, wie etwa die Teilnahme am Vereinsleben stattfinden: 4.7.1 In Ergisch leben die Eltern des Steuerpflichtigen sowie dessen Schwester, letztere bis zum 1. Mai 2023. Die Akten enthalten keine Hinweise, die auf eine Pflegedürftigkeit der Eltern oder der Schwester hindeuten. Jedoch leidet der Steuerpflichtige gemäss Aus- sagen an der Sitzung vom 2. Juni 2025 unter Narkolepsie, weshalb er keinen Führeraus- weis erlangen kann und somit auf die Fahrdienste seines Umfelds angewiesen ist (S. 47). 4.7.2 Der Steuerpflichtige, Mitglied des Schiessvereins Eischoll, hat einen Trainingsplan eingereicht und in der Sitzung vom 2. Juni 2025 angegeben, dass die Übungen des Schiessvereins Eischoll (Eischoll ist Nachbarort von Ergisch und deutlich von Naters entfernt) jeweils am Freitag und montags oder dienstags stattfinden. Er fahre mit seinem Vater, der ebenfalls Mitglied ist, zum Training (S. 47). Gemäss Aussagen des Präsiden- ten des Schiessvereins an der Sitzung vom 2. Juni 2025, nimmt der Beschwerdeführer nur an den Trainings teil, da er für die ausserhalb von Eischoll stattfindenden Schiess- anlässe lizenziert sein müsste (S. 63). Auf die Frage, ob der Steuerpflichtige regelmässig an den Übungen erscheine, hat der Präsident des Vereins wie folgt geantwortet: «Nein, ich nehme an, dies ist arbeitsmässig bedingt. Ich meine damit, er ist nicht jede Woche zweimal anwesend. Damals war er gerade neu in den Verein eingetreten und dann ist er eventuell häufiger mit seinem Vater gekommen. Ich möchte aber auch darauf hinwei- sen, dass ich nicht immer da bin und das somit nicht beurteilen kann» (S. 63). 4.7.3 Der Steuerpflichtige hat auch den Jahresplan des Gesangsvereins Ergisch einge- reicht. Dieser gestaltet jeweils zweimal im Monat den Gottesdienst mit. Gemäss Aussage des Steuerpflichtigen finden die Proben jeweils vor oder nach der Messe statt (S. 47). Weiter gibt es jährlich eine Generalversammlung sowie zweimal pro Jahr einen Übungs- tag (S. 9 ff.).
- 10 - 4.7.4 Der Steuerpflichtige ist auch im Ski- und Sportclub Ergisch aktiv. Zu diesem Verein hat sich der Steuerpflichtige an der Sitzung vom 2. Juni 2025 nicht geäussert (S. 46 ff.). Es wird angenommen, im Ski- und Sportclub finden während des Winters hauptsächlich Skitage statt. Ergisch verfügt über keine Skilifte, weshalb das aktive Teilnehmen am Ver- einsleben wohl nicht mit dem Ort Ergisch zusammenhängt. 4.7.5 Seine Vereinsmitgliedschaften sind insgesamt mit keinem besonderen Aufwand verbunden. Sie vermögen keine besondere Beziehung zu Ergisch zu belegen, lassen aber darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein dortiges soziales Umfeld nicht verloren hat. 4.7.6 Der Beschwerdeführer hat auch einen Freundeskreis in der Region Brig wo er sich mit seinen Kollegen trifft und sozial austauscht (Akten Vorinstanz S. 33). An der Sitzung vom 2. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer angegeben, er kenne auch Personen wegen der Fussballmatches in Sitten (S. 47). Nach übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen hat sich der Steuerpflich- tige in einer Beziehung befunden, die jedoch zu Beginn des Jahres 2022, also mehrere Monate vor Beginn der Wohnungsmiete, ihr Ende gefunden hat. 4.8 Auch die beruflichen Interessen, der Arbeitsweg sowie die Wohnverhältnisse sind zu beachten: 4.8.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers hat sich in der fraglichen Zeit nicht auf ei- nen Ort beschränkt. Der Steuerpflichtige behauptet, er halte sich unter der Woche an seinem Herkunftsort in Ergisch auf. Im Haus seiner Eltern nutze er ein Zimmer, wobei angenommen wird, die übrigen Räume werden gemeinschaftlich mitbenutzt (Akten Vo- rinstanz S. 32). Die Wohnverhältnisse (3,5-Zimmerwohnung in Naters gegenüber einem Zimmer bei den Eltern in Ergisch) sprechen eher für einen Lebensmittelpunkt in Naters. Der Steuerpflichtige gibt an, er lebe an den Wochenenden mehrheitlich in Naters in sei- ner selbst möblierten 3,5-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1’450.00 brutto (Akten Vo- rinstanz S. 33). Dies bildet, wie der Fiskus argumentiert, ein deutliches Indiz für den Wohnsitz in Naters. Es erscheint tatsächlich verwunderlich, wenn eine Person monatlich Fr. 1'450.00 investiert, bloss um die Wochenenden «auswärts» zu verbringen. Es er- scheint verwunderlich, angesichts der Wohnungskosten von Fr. 17'400.00, was fast ein Drittel des Jahresnettolohnes vom 2022 ausmacht (Akten Vorinstanz S. 12; Jahresnet- tolohn Fr. 60'194.80), Naters lediglich als Schlafstätte für die Wochenenden nutzen zu
- 11 - wollen. Gelegentliche Übernachtungen in einem Hotel kämen dem Steuerpflichtigen deutlich günstiger. Dies erfordert eine nachvollziehbare Begründung. 4.8.2 Der Steuerpflichtige hat zudem Nachweise über Strom- und Heizungskosten vor- gelegt (S. 584 ff.). Gemäss Faktenblatt der EnergieSchweiz des Bundesamts für Energie BFE beträgt der durchschnittliche Stromverbrauch bei einer Person in einem Mehrfami- lienhaus 458.5 kWh/Jahr (Faktenblatt August 2021 der EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE; Stromverbrauch eines typischen Haushalts; S. 3; https://pubdb.bfe.ad- min.ch/de/suche?keywords=&q=Stromverbrauch+eines+typischen+Haus- halts&from=&to=&nr=; zuletzt abgerufen am 25. September 2025). Die für die Monate September bis Dezember 2022 eingereichten Stromrechnungen mit einem Verbrauch von 34 kWh und 159 kWh lassen keinen derart geringen Energiebedarf erkennen, der auf eine überwiegende Abwesenheit des Steuerpflichtigen schliessen liesse. 4.8.3 Auch die vorgelegten Kontoauszüge vermögen einen überwiegenden Wohnsitz in Ergisch nicht darzulegen. 4.8.4 4.8.4.1 Die Fahrtdauer mit dem Auto von Ergisch nach Gampel beträgt 15 Minuten. Die Fahrtdauer von Ergisch nach Gampel mit dem Bus und Zug beträgt hingegen 30 Minu- ten, wobei noch ein Laufweg von 12 Minuten bis zum Arbeitsort hinzukommt, was ins- gesamt zu 42 Minuten führt (Angaben Google Maps und Fahrplan SBB). Pro Tag gibt es nur wenige Busverbindungen von Turtmann nach Ergisch und umgekehrt. Für den Arbeitsweg von Naters aus hat der Beschwerdeführer ca. 9 Minuten zum Bahn- hof zu laufen, die Zugfahrt von Brig nach Gampel dauert 14 Minuten und anschliessend sind zum Arbeitsort noch etwa 12 Minuten zu gehen. Die Reisezeit mit dem Zug beträgt insgesamt 35 Minuten (Angaben Google Maps und Fahrplan SBB). 4.8.4.2 Auch wenn der Beschwerdeführer von Ergisch mit dem Auto zum Arbeitsort be- fördert wird, ist seine Reisezeit im Vergleich zu Naters 20 Minuten kürzer. Demgegen- über ist der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz in Ergisch markant schlechter als in Naters. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Arbeitsweg von Naters aus kürzer. Eine tägliche Rückkehr von Gampel nach Naters sowie auch nach Ergisch ist jedoch durchaus möglich und zumutbar. 4.8.4.3 Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen hat an er Sitzung vom 2. Juni 2025 ange- geben, der Steuerpflichtige sei zur Arbeit chauffiert worden. Wo der Angestellte über- nachte, wisse er nicht. Er wisse nur, dass entweder die Eltern oder die Schwester ihn
- 12 - abgeholt haben (S. 59). Die Eltern des Beschwerdeführers kenne er von der Lehre, der Steuerpflichtige habe teilweise länger gearbeitet und dann hätte er manchmal die Eltern gesehen, wie sie warten. Auf die Frage der Vorinstanz, woher er die präzise Zahl bestä- tigt habe, wonach der Steuerpflichtige von den Eltern viermal pro Woche gefahren wor- den sei, antwortet der Arbeitgeber: «Ich habe es nicht genau gezählt, aber die Eltern oder die Schwester waren häufig da. Früher waren sie häufiger da als heute» (S. 60). Er könne nicht sagen, wie es in 2023 und 2024 war, denn nach der Lehre sei er mehr und jetzt weniger chauffiert worden. Er wisse nicht, ob es drei- oder fünfmal seien. Der Ar- beitgeber weist noch auf die Narkolepsie des Steuerpflichtigen hin und dass dieser am Morgen im Auto viel geschlafen habe, weswegen er über keinen Führerausweis verfüge (S. 60). 4.8.5 Die Schwester des Beschwerdeführers ist der Meinung, dass ihr Bruder in Naters eine Wohnung miete, um den Eltern «nicht eine Last» zu sein (S. 51). Die öffentlichen Verkehrsverbindungen in Ergisch seien nicht gut und am Abend sehr schlecht. Deswe- gen habe er in Naters eine Wohnung in der Nähe des Bahnhofs. Sie sagt zudem aus, dass sie ihren Bruder zu 95 % der Arbeitstage zur Arbeit chauffiert habe (S. 52). 4.8.6 Auch die Mutter des Steuerpflichtigen ist gemäss Sitzung vom 2. Juni 2025 der Ansicht, dass er die Wohnung in Naters mietet, damit er am Wochenende länger im Ausgang sein könne. Er habe mehr «Kollegschaften» in Naters, sei aber vereinsmässig sehr gerne in Ergisch und möchte dort auch weiterhin aktiv sein (S. 55). Der Steuer- pflichtige gebe ihnen auch Geld für das Benzin oder lade sie zum Essen ein (S. 55). 4.8.7 Die Schwester des Beschwerdeführers hat an der Sitzung vom 2. Juni 2025 ein- gewilligt, dass das Gericht die Daten des «CleverDrive» bei der A _________ AG einho- len dürfe. Die A _________ AG hat dem Gericht am 4. Juli 2025 die Daten des «CleverDrive» von der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2022 zugesendet. Die Informatio- nen sind auf einer Excel-Liste mit den Fahrten aus dem Jahr 2022 sowie auf grafischen Darstellungen der einzelnen Fahrten wiedergegeben. Im Rahmen der Fahrzeugversi- cherung «CleverDrive» werden Fahrdaten erfasst, indem sich ein im Fahrzeuginnern installierter Bluetooth-Beacon mit der «CleverDrive»-App auf dem Smartphone der ver- sicherten Person verbindet. Dabei ist zu beachten, dass die erfassten Informationen aus- schliesslich den Standort des Fahrzeugs wiedergeben – und freilich nur dann, wenn eine Verbindung zwischen Beacon und App besteht. Es lässt sich aus den Daten weder ab- leiten, wie viele Personen sich im Fahrzeug befinden, noch wer diese Personen sind.
- 13 - Aus den eingereichten Daten ist ersichtlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 46 Mal einen Umweg zum Arbeits- ort des Bruders gemacht hat, ohne ihren Motor abzustellen (S. 208-253). Die Strecke von Ergisch zur Arbeitsstätte und die anschliessende Weiterfahrt nach Visp sind vom System jeweils als separate Fahrten registriert, sofern die Fahrerin den Motor ausge- schaltet hat. Da die Fahrerin den Motor 20 Mal ausschaltete, registrierte das System jeweils zwei separate Fahrten pro Anlass. Insgesamt wurden dadurch 40 Fahrten aufge- zeichnet (S. 302a-340). Insgesamt ergibt dies 66 (46 + 20) Fahrten. Die entsprechenden Transporte können im nachfolgenden Kalender entnommen werden:
September 2022 Oktober 2022 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 1 2 5 6 7 8 9 10 11 3 4 5 6 7 8 9 12 13 14 15 16 17 18 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 23 24 25 17 18 19 20 21 22 23 26 27 28 29 30 24 25 26 27 28 29 30 31 November 2022 Dezember 2022 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 7 8 9 10 11 12 13 5 6 7 8 9 10 11 14 15 16 17 18 19 20 12 13 14 15 16 17 18 21 22 23 24 25 26 27 19 20 21 22 23 24 25 28 29 30 26 27 28 29 30 31
Hin- oder Rückfahrt
Hin- und Rückfahrt
Für das Kalenderjahr 2022 umfasste der September 22 Arbeitstage, der Oktober 21 Ar- beitstage, der November 21 Arbeitstage und der Dezember 21 Arbeitstage. Insgesamt ergab es 85 Arbeitstage und somit 170 Fahrten zur und von der Arbeitsstelle. Zwischen dem 6. Oktober 2022 und 7. November 2022 hat das «CleverDrive» keine Fahrten zur Arbeitsstelle aufgezeichnet. Dies weist aber darauf hin, dass die Schwester oder der Steuerpflichtige während vier Wochen wegen Ferien/Krankheit oder anderer Arbeits- stelle nicht zum Arbeitsort erscheinen mussten. Diese vier Wochen (also rund 20 Ar- beitstage mit insgesamt 40 potentiellen Fahrten) können abgezogen werden. Die
- 14 - Auswertung der verbleibenden 130 potentiellen Fahrten ergibt, dass der Beschwerde- führer 66 Mal (rund die Hälfte der Fahrten) zur oder von der Arbeitsstelle chauffiert wor- den ist. 4.8.8 Es kann aufgrund der Aussagen des Arbeitgebers, der Familienmitglieder und des Steuerpflichtigen selbst, welche durch die Versicherungsinformationen bestätigt werden, festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mindestens die Hälfte der Wochentage in Ergisch verbringt. Die Miete einer Wohnung in Naters drängt sich folglich nicht aus Gründen des Arbeitsverhältnisses auf. Der Steuerpflichtige hat zuvor während Jahren in Ergisch gewohnt und in Gampel gearbeitet. Er hat auch keinen Abzug für den Wochen- aufenthalt in der Steuererklärung angegeben (Akten Vorinstanz S. 22). Der Steuerpflich- tige hält sich demnach, insgesamt gesehen, nicht aus beruflichen Gründen in Naters auf. Der Bezug einer eigenen Wohnung ist daher in Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen zu sehen, besonders mit seinem im Alter von 22 Jahren zweifellos legiti- men Wunsch nach Unabhängigkeit von der elterlichen Familie. Der Steuerpflichtige, der Ende 2022 in keiner Beziehung gelebt hat, gibt an, er habe auch einen Freundeskreis in der Region Brig (Akten Vorinstanz S. 33). Gesellschaftliche Beziehungen finden durchaus in der Region Naters statt. Der Beschwerdeführer ist al- lerdings in verschiedenen örtlichen Vereinen engagiert und verfügt über ein intaktes fa- miliäres Beziehungsnetz in Ergisch. Der Steuerpflichtige weist eine nachvollziehbare familiäre und gesellschaftliche Bindung zu seinem Herkunftsort Ergisch auf, was unter Berücksichtigung seines Alters von 22 Jahren nicht ungewöhnlich ist. Im Steuerjahr 2022 hat er erst ab dem 1. September eine Wohnung in Naters gemietet. Wie den Akten zu entnehmen ist, erfolgte im betreffenden Jahr keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Naters, zumal der Aufenthalt dort lediglich vier Monate umfasste. Wie es sich für die Steuerperiode 2023 verhält, ist nicht Streitgegenstand. Entsprechend hat der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (noch) nicht nach Naters verlegt und hat dort keinen eigenen Wohnsitz begründet. Sein Lebensmittelpunkt hat sich im 2022 nach wie vor in Ergisch befunden. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen. 5. 5.1 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen, das Steuerdomizil wird fürs 2022 in Ergisch festgelegt.
- 15 - 5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Das Gericht hat eine Mehrzahl von Personen befragt, wobei sich die Zeugenentschädi- gung auf Fr. 124.00 beläuft. Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzu- weichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VWVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG und Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billig- keitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen ge- handelt, weshalb es gerechtfertigt ist einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzuspre- chen.
- 16 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Steuerdomizil von X _________ wird fürs 2022 in Ergisch festgelegt. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird X _________ zurückerstattet. 4. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist. 5. Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidge- nössischen Steuerverwaltung sowie den Einwohnergemeinden Naters und Ergisch schriftlich mitgeteilt. Sitten, 14. November 2025